Fachverband LebensmittelindustrieSchwerpunktthema
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Einleitung
Definition
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen
- 1. Europäische Gesetzeslage
- 2. Österreichische Gesetzeslage
Kennzeichnung
- 1. Allgemein
- 2. "gentechnikfrei"
Neue EG-Vorschriften (ab 19. April 2004)
Positionpapier der österreichischen Lebensmittelindustrie
Überblick über die bestehenden Zulassungen
Marktsituation und wirtschaftliche Bedeutung der Gentechnik in der Lebensmittelherstellung
Weitere Informationen
Gentechnik war in den Neunzigerjahren ein Megathema und Gegenstand heftiger öffentlicher Debatten. Im Jahr 1997 haben in einem Volksbegehren rund 1,2 Millionen Österreicherinnen und Österreicher gegen die Verwendung von Gentechnik bei Lebensmitteln ausgesprochen. Diesem - nach dem Konferenzzentrums-Volksbegehren - zweiterfolgreichsten Volksbegehren waren Polemik in den Medien und ein Schulterschluss zwischen den großen Lebensmittelhandelsketten und Umweltorganisationen vorangegangen. An der breiten und häufig sehr emotionalen Ablehnung der "Grünen Gentechnik" durch die Medienöffentlichkeit und die Konsumenten konnten Initiativen zur Versachlichung der Gentechnik-Diskussion nichts ändern (Forum Biotechnologie, Plattform Gentechnik und Wir, ...).
Die Rechtslage ist sowohl auf EU-Ebene als auch in den Mitgliedstaaten dieser - nicht auf Österreich beschränkten - Entwicklung gefolgt und sieht zunehmend restriktivere Bestimmungen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebensmitteln vor. Die EU nimmt damit eine wesentlich akzentuiertere Position als die USA ein. Der Handel mit gentechnisch verändertem Saatgut, mit solchen Futtermitteln und Lebensmitteln ist daher eines der konfliktträchtigsten Themen zwischen den USA und der EU im Rahmen der WTO.
Ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) ist ein Organismus, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt (§ 4 Gentechnikgesetz).
Allgemeine
gesetzliche Bestimmungen
1. Europäische
Gesetzeslage
Gentechnisch
veränderte Organismen als Pflanze
Gentechnisch
veränderte Organismen als Lebensmittel
2. Österreichische Gesetzeslage
Gentechnisch veränderte
Organismen als Pflanze
Gentechnisch veränderte
Organismen als Lebensmittel
Die Novel Food Verordnung und die Verordnungen (EG) 1139/98, 49/2000 und 50/2000 sahen für GVOs und daraus hergestellte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten folgende Kennzeichnungsbestimmungen vor:
Die oben beschriebenen
Kennszeichnungsbestimmungen sind bis 19. April 2004 anzuwenden.
Ab diesem Zeitpunkt müssen GVO-Lebens- und Futtermittel nach den
neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Nr.
1830/2003 gekennzeichnet werden. Diese sehen eine Technologie-basierende
Kennzeichnung unabhängig
(!) vom Nachweis von DNA/Protein vor.
Nach einigen erfolglosen Versuchen der EU,
Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung von Produkten mit dem
Hinweis "gentechnikfrei" zu schaffen, wurde auf Ebene
des österreichischen Codex Alimentarius eine Richtlinie
zur Definition der "Gentechnikfreiheit" erlassen:
Die Codex-Richtlinie
(1.457KB) bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen Lebensmittel und Verzehrprodukte sowie die bei
der Herstellung dieser Waren verwendeten Erzeugnisse als
"gentechnikfrei" oder mit gleichsinnigen Bezeichnungen
(z.B. "ohne Gentechnik", "ohne Verwendung von
Gentechnik") bezeichnet in Verkehr gebracht werden dürfen.
Als "gentechnikfrei" können Lebensmittel oder
Verzehrprodukte bezeichnet werden, die ohne Verwendung von
genetisch veränderten Organismen im Sinne des § 4 GTG oder
GVO-Derivaten hergestellt sind. Dieses Verwendungsverbot
von GVO und GVO-Derivaten umfasst:
Davon bestehen einige wenige Ausnahmen:
Die Kontrolle der Warenströme erfolgt analog der Bio-Kontrolle. Das bedeutet die Absicherung der Gentechnikfreiheit durch entsprechende Dokumentation der Warenflüsse, insbesondere durch Nachweis einer Überwachung durch Kontrollstellen und/oder verbindlicher Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten.
Technisch unvermeidbare Einträge
von GVO oder daraus hergestellten Produkten bleiben ausser
Betracht, sofern über durchgeführte Kontrollen die Einhaltung
der Codex-Richtlinie nachgewiesen werden kann. Analytische
Überprüfungen dienen zur Bestätigung der Effizienz der
Warenflusskontrolle.
Neue EG-Verordnungen zu
gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln
Die Europäische Union hat zwei Verordnungen über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (VO 1829/2003) sowie über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVOs und daraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln (VO 1830/2003) veröffentlicht. Sie sehen ein einheitliches Gemeinschaftssystem für die Rückverfolgung von GVO vor, führen die Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel und legen ein gestrafftes Zulassungsverfahren für GVO in Lebens- und Futtermitteln sowie für die absichtliche Freisetzung von GVO fest. Die Vorschläge zielen darauf ab, einen strikten Rechtsrahmen zu schaffen und bestehende Gesetzeslücken zu schließen. Mit den neuen Bestimmungen werden insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1139/98, 49/2000 und 50/2000 sowie die Kennzeichnungs- und Zulassungsvorschriften in der Novel Food Verordnung aufgehoben bzw. geändert.
Der Europäische Lebensmittelverband (CIAA) hat Leitlinien zur Anwendung der neuen Bestimmungen erarbeitet.
Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel
I. Anwendungsbereich (Artikel 3):
Die Verordnung ist anzuwenden auf:
Nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen:
II. Zulassung (Artikel 5 ff):
Einheitliches Zulassungs- und Sicherheitsverfahren
von GVOs. Der Antrag ist bei der nationalen Behörde zu stellen.
Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Kommission auf
der Grundlage einer wissenschaftlichen Stellungnahme der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die
Öffentlichkeit kann innerhalb von 30 Tagen nach deren
Veröffentlichung Stellung nehmen. Ein vereinfachtes
Anmeldeverfahren für "im wesentlichen gleichwertige"
Lebensmittel - wie derzeit nach der Novel Food Verordnung - ist
nicht vorgesehen.
II. Kennzeichnung (Artikel 12 ff):
Bei Lebensmitteln, die als solche an den
Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
abgegeben werden und die
- GVO enthalten oder daraus bestehen,
- aus GVO hergestellt erden oder
- Zutaten enthalten, die aus VO hergestellt werden
sind unabhängig von der Nachweisbarkeit von DNA folgende folgende Hinweise anzubringen:
a. Bei Lebensmitteln mit mehr als einer Zutat (z.B. Fertigprodukt):
- "genetisch verändert" oder
- "aus genetisch verändertem (Bezeichnung der Zutat) hergestellt,
- im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach der betreffenden Zutat,
- Hinweis ist auch als Fußnote zum Zutatenverzeichnis möglich; die Schriftgröße muss mindestens der Schriftgröße des Zutatenverzeichnisses entsprechen.
b. Bei der Angabe der Zutat mit dem Klassennamen (z.B. "Öl", "Mehl", "Säuerungsmittel XY"):
- "enthält genetisch veränderte (Bezeichnung des Organismus)" oder
- "enthält aus genetisch verändertem (Bezeichnung des Organismus) hergestellte (Bezeichnung der Zutat)",
- im Zutatenverzeichnis,
- Hinweis ist auch als Fußnote zum Zutatenverzeichnis möglich; die Schriftgröße muss mindestens der Schriftgröße des Zutatenverzeichnisses entsprechen.
c. Bei Waren ohne Zutatenverzeichnis (z.B. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, Butter, Milch):
- "genetisch verändert" oder
- "aus genetisch verändertem (Bezeichnung des Organismus) hergestellt",
- auf dem Etikett.
d. Bei unverpackten Waren oder Kleinpackungen (<10 cm²)::
- Angaben direkt auf der Ware oder unmittelbar daneben bzw. auf der Verpackung,
- Schriftgröße muss gute Lesbarkeit und Identifizierung gewährleisten.
e. Zusätzlich alle Merkmale oder Eigenschaften der Zulassung, sofern:
- das Lebens- oder Futtermittel betreffend u.a. Zusammensetzung, Nährwert, Verwendungszweck sich von seinem konventionellen Vergleichsprodukt unterscheidet,
- gegen das Lebens- oder Futtermittel ethische oder religiöse Vorbehalte bestehen könnten.
III. Schwellenwert für zufällige und technisch unvermeidbare GVO-Einträge:
- von 0,9 % für zugelassene GVO,
- von 0,5 % für nicht zugelassene GVO bei Vorliegen einer positiven Risikobewertung.
Diese Regelung ist mit 3 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung befristet. Der Schwellenwert bezieht sich auf die einzelne Lebenemittelzutat oder das Lebensmittel, sofern es auf einer einzigen Zutat besteht.
Die oben genannten Bestimmungen gelten
sinngemäß für Futtermittel (Artikel 25 ff).
V. Gemeinschaftsregister:
Zugelassene genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel werden
in einem öffentllichen Register eingetragen. Dieses Register
wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
VI. Aufhebung/Änderungen, u.a.:
Mit der Verordnung 1829/2003 werden die Verordnung
(EG) Nr. 1139/98, Nr. 49/2000 und Nr. 50/2000 aufgehoben.
Die Novel Food Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird angepasst (z.B.
Streichung des Anmeldeverfahrens für "gleichwertige"
Lebensmittel).
V. Übergangsbestimmung:
Die Verordnung tritt am 7. November 2003 in Kraft. Sämtliche Vorschriften (u.a.
Kennzeichnungsbestimmungen) werden nach Ablauf von sechs
Monaten nach ihrer Veröffentlichung angewandt (=
19. April 2004). Die Kennteichnungsvorschriften
gelten nicht für jene Erzeugnisse, deren Herstellungsprozess
vor dem Geltungsbeginn (19. April 2004) der Verordnung eingeleitet
wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Kennzeichnung der
Erzeugnisse den bisher geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Ziel des Vorschlags ist ein Rahmen für die Rückverfolgbarkeit von GVO und daraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln entlang der gesamten Produktionskette, um die Kennzeichnung, Umweltüberwachung und den Rückruf von Produkten zu erleichtern.
I. Anwendungsbereich:
Die Verordnung ist anzuwenden auf
- Produkte, die aus GVO bestehen oder diese enthalten und
- aus GVO hergestellte Lebensmittel und Futtermittel
II. Rückverfolgbarkeit:
Mit dem Inverkehrbringen des Produktes müssen
folgende Informationen schriftlich an den
Nächsten in der Lebensmittelkette weitergegeben werden (Prinzip
der Informationsweiterleitung):
a. Bei Produkten, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten (Artikel 4):
- Hinweis, dass das Produkt GVO enthält oder daraus besteht und ein
- spezifischer Erkennungsmarker des GVO.
b. Bei aus GVO hergestellten Produkten (Artikel 5):
- die Angabe jeder einzelnen aus GVO hergestellten Lebensmittelzutat
- die Angabe jedes einzelnen aus GVO hergestellten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses oder Zusatzstoffs
- bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis: Hinweis, dass das Produkt aus GVO hergestellt ist.
c. Bei GVO-Gemischen, die ausschließlich als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung verwendet werden:
- Verzeichnis der Erkennungsmarker aller verwendeten GVO möglich
d. Die Lebensmittelunternehmer müssen über Systeme und Verfahren verfügen, die ein Speichern dieser Angaben während eines Zeitraumes von 5 Jahren ermöglichen. Eine gesonderte Speicherung ist in jenen Fällen nicht erforderlich, in denen das Gemeinschaftsrecht spezifische Identifizierungsverfahren wie die Nummerierung von Posten verpackter Produkte vorschreibt, die oben genannten Hinweise (vgl. Artikel 4 und 5) und die Postennummer deutlich auf der Verpackung aufscheinen und die Information zu den Postennummern 5 Jahre gespeichert werden.
III. Kennzeichnung:
Folgende Hinweise müssen aufscheinen:
a. Bei verpackten Erzeugnissen:
- "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" oder
- "Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert",
- auf dem Etikett.
b. Bei lose angebotenen Erzeugnissen:
- "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" oder
- "Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert",
- auf dem Behältnis, in dem das Produkt dargeboten wird oder im Zusammenhang mit der Darbietung.
IV. Schwellenwerte
für zufällige und technisch unvermeidbare
GVO-Einträge: entsprechen jenen der Verordnung (EG) Nr.
1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
(siehe oben).
V. Spezifische Erkennungsmarker:
Zur Erleichterung ihrer Rückverfolgbarkeit sind
GVOs auf der Grundlage des Transformationsereignsises, mit dem
sie entwickelt worden sind, eindeutige Codes
zuzuordnen. Die als einfache alphanumerische Marker
ausgestatteten Codes sollen den GVO auf der Grundlage der
Anmeldung des Transformationsereignisses in einem eigenen
Verfahren automatisch zugewiesen werden. Die Kommission hat mit
der Verordnung
(EG) Nr. 65/2004 ein System für die
Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für
GVO festlegen:
VI. Kontrolle:
Die Kommission plant vor Anwendung der
Rechtsvorschriften eine technische Anleitung für die
Probenahmeverfahren vorzulegen.
VII. Übergangsbestimmungen:
Die Verordnung tritt am 7. November 2003 in Kraft.
Die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit sind ab 15.
April 2004 anzuwenden.
Positionspapier der österreichischen
Lebensmittelindustrie
Überblick
über die bestehenden Zulassungen und Anträge
Marktsituation
und wirtschaftliche Bedeutung der Gentechnik in der
Lebensmittelherstellung
Für die Unternehmen der österreichischen Lebensmittelindustrie ist es essentiell, den Wünschen ihrer Abnehmer und der Letztverbraucher bestmöglich zu entsprechen. Unbeschadet der Tatsache, dass die Lebensmittelsicherheit von Waren, die unter Beachtung der geltenden Rechtslage aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder unter Verwendung von GVO hergestellt sind, außer Debatte steht, verzichten die Hersteller auf den direkten Einsatz von Gentechnik. Sie unternehmen aufgrund der durchwegs negativen Einstellung der Märkte zur Gentechnik im Lebensmittelsektor größte Anstrengungen, um Spuren von gentechnisch veränderten Organismen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu vermeiden. Dazu bedient sich die Lebensmittelindustrie geeigneter Instrumente; insbesondere werden unter hohem Kostenaufwand Identity Preservation Systeme (IP-Systeme) eingerichtet und Analysen durchgeführt. Im Hinblick auf diese Marktsituation ist die wirtschaftliche Bedeutung gentechnisch veränderter Produkte im Vergleich zu anderen EU- Staaten in Österreich gleich null.
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Letzte Aktualisierung: 21.12.2004